Recht: Unachtsames Öffnen der Fahrertür – Erst schauen, dann aufmachen

Autofahrer, die durch plötzliches Öffnen der Fahrertür einen Verkehrsunfall verursachen, haften dafür überwiegend selbst. Das hat das Landgericht Wiesbaden entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs die Fahrertür seines parkenden Autos zur Straßenseite geöffnet. Der Tür konnte ein Fahrzeug nicht mehr ausweichen. Den entstandenen Schaden von 4.000 Euro wollte er von seinem Unfallgegner erstattet bekommen und reichte Klage ein.

Diese blieb ohne Erfolg, da das Gericht den Kläger in der Schuld sah. Selbst bei besonders sorgsamer und umsichtiger Fahrweise hätte der Fahrer des herannahenden Fahrzeugs den Zusammenstoß nicht verhindern können. Wer die linke Wagentür zur Fahrbahn hin öffnet, muss erst in den Rückspiegel schauen um sicherzugehen, dass sich kein Fahrzeug nähert. Erst dann darf die Tür geöffnet werden, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). (AZ: 9 S 16/11)

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