Recht: Unbenutzbarer Radweg berechtigt nicht zum Seiten-Wechsel

Ist ein ausdrücklich vorgeschriebener Radweg nicht benutzbar, darf man nicht einfach auf den Radweg der gegenüberliegenden Straßenseite wechseln und dort weiterfahren. Diese Erfahrung musste eine Radfahrerin machen, die nach einem solchen Manöver mit einem sie nicht aus falscher Richtung erwartenden Pkw kollidierte. Wegen verkehrswidrigen Verhaltens kürzte das Oberlandesgericht Naumburg der Verunglückten sogar das Schmerzensgeld nebst Schadensersatz um die Hälfte (Az. 1 U 74/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, war die Frau wegen einer Baustelle auf den gegenüberliegenden Radweg an der linken Fahrbahnseite ausgewichen, der in dieser Fahrtrichtung aber nicht für den Fahrradverkehr freigegeben war. Dort geriet sie vor das Fahrzeug einer durch das unerwartete Auftauchen des Fahrrades überraschten Autofahrerin, stürzte dabei auf die Motorhaube des Wagens und wurde auf das Straßenpflaster zurückgeschleudert.

Obwohl der eigentlich zu benutzende Radweg zum Unfallzeitpunkt unbestritten unpassierbar war, hielten die Richter eine Mithaftung der verunglückten Radfahrerin in Höhe von 50 Prozent für rechtmäßig.

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