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Recht: Abbiegen
Wer blinkt, will in der Regel abbiegen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen aber nicht blind darauf vertrauen. Selbst wenn der Gegenüber zusätzlich das Tempo verringert, müssen sie vorsichtig bleiben. Das hat das Oberlandesgericht Dresden nun in Hinblick auf einen Kreuzungsunfall entschieden.
Ein grundsätzlich wartepflichtiger Autofahrer hatte auf das Blinklicht des Vorfahrtberechtigten vertraut und war, nachdem dieser auch noch die Geschwindigkeit gedrosselt hatte, auf die Vorfahrtstraße eingebogen. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß.
Das Gericht verteilte die Haftung im Verhältnis 70 zu 30. Die Hauptschuld an dem Unfall trug der Wartepflichtige, da er den schwer wiegenden Vorfahrtsverstoß begangen hatte. Der Blinkende musste eine Teilschuld akzeptieren, da er sich irreführend verhalten hatte.
Das Gericht stellte zudem noch einmal prinzipiell klar, dass ein Wartepflichtiger nicht allein auf das Blinken des Vorfahrtsberechtigten vertrauen darf. Vielmehr muss er die Gesamtumstände würdigen. Erst wenn durch eine eindeutige Herabsetzung der Geschwindigkeit oder das Beginnen des Abbiegemanövers eine zusätzliche Vertrauensgrundlage geschaffen worden sei, könne es im Einzelfall gerechtfertigt sein, davon auszugehen, dass das Vorrecht nicht mehr ausgeübt werde. (Az.: 7 U 1876/13)
geschrieben von sp-x veröffentlicht am 04.09.2014 aktualisiert am 04.09.2014
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