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Opfer von Verkehrsunfällen können sich bei der Bezifferung des Auto-Restwertes auf das Urteil eines Sachverständigen verlassen und den Pkw zu dem ermittelten Schrottwert veräußern.
Das hat das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung bekräftigt. Im entschiedenen Fall waren sich der Geschädigte und die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einig, dass der Schaden in vollem Umfang zu ersetzen war. Nur bei der Bewertung des Restwertes trat Streit auf. Die Versicherung warf der anderen Seite vor, bei der Überprüfung des Internets hätten spezielle Restwertaufkäufer ermittelt werden können, die erheblich mehr für das beschädigte Auto gezahlt hätten als auf Basis des Sachverständigengutachtens erzielt worden war. Dies würde nach Ansicht der Versicherung die Schadensminderungspflicht verletzen, was wiederum zur Minderung des Anspruchs führen würde. Das Gericht war jedoch anderer Meinung: Wer sorgfältig einen Sachverständigen auswählt, darf sich auf dessen Kostenschätzung verlassen. Der Geschädigte muss nicht hinterfragen, ob bei der Bewertung Alternativen berücksichtigt wurden, erst recht nicht hinsichtlich der Einbeziehung eines Sondermarktes im Internet, dessen Einzelheiten normalerweise nicht geläufig sind (Thüringer OLG, Az.: 4 U 770/06, SVR 2008).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 26.01.2009 aktualisiert am 26.01.2009
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