Recht: Unfallschaden als Sachmangel

Ein nicht angegebener Unfallschaden kann bei einem Gebrauchtwagen einen Sachmangel darstellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass der Käufer grundsätzlich erwarten darf, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als einem „Bagatellschaden“ gekommen ist.

Der Hergang

In dem verhandelten Fall waren in einem Vertrag zum Gebrauchtwagenkauf die Felder bezüglich Unfallschäden unausgefüllt geblieben, so dass rein rechtlich keine Vereinbarung zwischen den Parteien über „Unfallfreiheit“ getroffen wurde. Auch war die Nutzung des Autos wegen der später durch die Autokäuferin entdeckten Karosserieschäden nicht eingeschränkt. Das Landgericht wies die Klage der Frau auf Rücktritt vom Kaufvertrag daher in erster Instanz zurück.

Das Urteil

Die daraufhin von der Klägerin angerufenen BGH-Richter sehen die Sachlage anders. Der Käufer könne beim Erwerb eines Gebrauchtwagens von der üblichen Beschaffenheit des Gutes ausgehen, Unfallschäden seien nicht üblich und daher ein Sachmangel. Die Käuferin sei also zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Über weitere Ansprüche wie Schadensersatz und Aufwendungsersatz muss nun erneut das Landgericht entscheiden (BGH, VIII ZR 330/06).

mid/hh

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