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Überhöhte Geschwindigkeit allein rechtfertigt bei einem Straßenverkehrsunfalls nicht den Ausschluss des Versicherungsschutzes durch die Unfallversicherung. Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg.
Im entschiedenen Fall war ein Motorradfahrer mit einem Fußgänger kollidiert und so schwer gestürzt, das sein Arm für immer steif blieb. Die Versicherungsleistung seiner Unfallversicherung betrug für diesen Fall 53 174,36 Euro. Der Versicherer verweigerte jedoch die Zahlung unter Hinweis darauf, dass der Motorradfahrer mit einer um 40 km/h bis 60 km/h überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei. Daher greife eine Klausel der Versicherungsbedingungen, wonach bei vorsätzlichen oder versuchten Straftaten der Versicherungsschutz entfalle.
Die Richter sahen dies anders. Zwar war der Motorradfahrer zum Unfallzeitpunkt, bestätigt durch einen gerichtlich hinzugezogen Sachverständigen, mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Vor dem Bereich der Unfallstelle verlaufe die Straße aber gradlinig ohne Wellen über eine längere Strecke. Privatrechtlich sei in diesem Fall das Verhalten des Motorradfahrers nicht als strafrechtlich relevant zu bewerten. Hinzu kommt nach Ansicht der Richter auch, dass der hinzugezogene Sachverständige neben der festgestellten überhöhten Geschwindigkeit auch darauf hingewiesen hatte, dass der Unfall auch bei der Geschwindigkeit von 60 km/h unvermeidbar gewesen wäre (LG Hamburg Az.: 331 O 228/07).
geschrieben von auto.de/(win/mid) veröffentlicht am 24.02.2010 aktualisiert am 24.02.2010
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