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Der Käufer eines Neuwagens kann Nachbesserungen am
Fahrzeug in einer anerkannten Vertragswerkstatt seiner Wahl durchführen
lassen. Zwar muss er den Verkäufer darüber informieren, doch genügt dies
beim Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Magazin „kfz-betrieb“ weist auf einen Prozess hin, bei dem der
Bundesgerichtshof (BHG) die Unklarheit der einschlägigen Klausel aus den
„Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen
Kraftfahrzeugen und Anhängern“ kritisierte. Es gehe nicht daraus hervor, zu
welchem Zeitpunkt der Verkäufer informiert werden muss. Die Auslegung
erfolgt deshalb zugunsten des Käufers.
Im Urteilsfall hat ein Mann nach zwei fehlgeschlagenen
Nachbesserungsversuchen in einer anderen Werkstatt das Auto zurückgegeben,
ohne den Verkäufer zuvor zu informieren. Das Gericht entschied zugunsten des
Kunden (Az: VIII ZR 166/06).
mid/sas
geschrieben von veröffentlicht am 23.02.2007 aktualisiert am 23.02.2007
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