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Ein Autohändler darf sich durch das Kleingedruckte im Kaufvertrag nicht das Recht vorbehalten, die Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens nachträglich rückgängig zu machen oder – ohne Einverständnis des Kunden – den Kaufpreis in Höhe ausstehender Reparaturkosten zu mindern. So entschied das Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 23. Juni 2010 (Az.: 10 O 64/07).
Zum Fall: Ein Neuwagenkäufer gab seinen Gebrauchten beim Händler zu einem vorher vereinbarten Preis in Zahlung. Der in einer Gebrauchtwagenbewertung festgestellte Schaden am Altfahrzeug wurde durch den Kunden behoben. Nach Erteilung der Gutschrift und der Begleichung des Kaufpreises für das Neufahrzeug fand die Übergabe der beiden Fahrzeuge statt. Aufgrund einer nachträglich durchgeführten, technischen Überprüfung wurde ein verminderter Wert des Gebrauchtwagens festgestellt.[foto id=“333097″ size=“small“ position=“right“]
Der Autohändler wollte daraufhin unter Bezugnahme auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Abstand von der vereinbarten Inzahlungnahme nehmen und veranschlagte die Kaufpreisminderung des Altfahrzeugs aufgrund der ausstehenden Reparaturkosten. Der Kunde verwies den Käufer auf die bereits geleistete Reparatur. Nachdem sich die beiden Parteien nicht einigen konnten, klagte der Autohändler erfolglos auf Nacherfüllung des ausstehenden Betrages.
Durch die verwendeten Klauseln aus den AGB’s des Händlers konnte der Kunde keinerlei Einfluss auf die weitere Vertragsgestaltung mehr nehmen. Das Gericht erklärte die AGB-Klauseln daher wegen unzumutbarer Benachteiligung des Kunden insgesamt für unwirksam. Zwischen den Vertragsparteien gelten somit die gesetzlichen Regelungen, die auch die Rechte des Verbrauchers angemessen berücksichtigen.
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 30.11.2010 aktualisiert am 30.11.2010
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