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Böse Erfahrungen mit einem Verbotsschild am Parkplatz eines Supermarktes hat eine Frau im vergangenen Jahr machen müssen. Trotz des Hinweises auf ein Parkverbot für Nichtkunden mit der Androhung des Abschleppens parkte sie dort, ohne im Markt einzukaufen.
Als sie dann im Laufe des Tages zurückkam, war ihr Auto plötzlich weg – abgeschleppt! Sie sollte 219,50 Euro berappen, um den Wagen zurückzubekommen. Wo dieser abgestellt war, wurde ihr verschwiegen. Nach 10 Tagen wurde die Frau ungeduldig und bot 90 Euro für die Herausgabe des Pkw, ohne Erfolg. Einige Tage später erhöhte sie auf 150 Euro, wieder ohne Erfolg. Letztlich klagte sie auf Herausgabe des Autos und verlangte zusätzlich für jeden Tag der Entziehung 23 Euro, auch das ohne Ergebnis. Mehr als sechs Monate später machte ihr das Landgericht Berlin deutlich, sie müsse die 219,50 Euro zahlen, um ihr Auto zurückzuerhalten. Die Richter verwehren den Vorwurf der „Abzocke“.
Verbrauchermärkte, so die Auffassung des Gerichts, müssten oft sehr hohe Beträge für ihre Kundenparkplätze aufwenden. Hier sei oft das Abschleppen die einzige Möglichkeit, die Parkplätze für wirkliche Kunden freizuhalten. Die hierdurch entstandenen Kosten müssen vom Falschparker ersetzt werden. Auch wenn die Polizei in Berlin nur 129 Euro für das Abschleppen von Falschparkern berechne, sei der geforderte Betrag von 219,50 Euro keinesfalls sittenwidrig. Es bestehe keine Verpflichtung eines Unternehmers, sich an den Gebührensätzen der Polizei zu orientieren.
Die Richter stellten sich auch hinter die drastische Maßnahme, den Pkw der Frau nicht auszuhändigen. Als naheliegende Möglichkeit hätten ihre Anwälte ihr empfehlen können, die 219,50 Euro bei Gericht zu hinterlegen, um völlig losgelöst vom „eingefrorenen Pkw“ die Rechtslage klären zu lassen, ob im Ergebnis zu zahlen war oder nicht. Umgekehrt hätte ihr dann nämlich der Wagen herausgegeben werden müssen. Da sie also den Weg der Hinterlegung nicht beschritten hat, steht ihr als Konsequenz auch keinerlei Nutzungsentschädigung für die Zeit ohne Auto zu.
Fazit : 219,50 Euro, Gerichts- und Anwaltskosten des eigenen Anwaltes und des Anwaltes des Supermarktes und mehr als sechs Monate Verzicht aufs eigene Auto. Unterm Strich ein ziemlich teurer Einkauf außerhalb des Supermarktes (vgl. Landgericht Berlin, Urteil v. 15.07.2010 (9 O 150/10)// DAR 2010, 645//).
geschrieben von auto.de/(win/mid) veröffentlicht am 17.01.2011 aktualisiert am 17.01.2011
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zuerst hätte mich ja interessiert: Woran erkannte der Supermarktbetreiber, das es KEIN Kunde war?
2. warum ist die Frau nicht nachdem sie den Verlust bemerkte mal kurz ein Kaugummi, ne flasche wasser…. kaufen gegangen?
Und wo steht das die Frau noch nie in dem Markt eingekauft hatte? auch ein "Einmaliger Besuch" macht einen ja zum Kunden!
3. Abschleppen geht javielleicht noch, aber nur, wenn KEIN Parkplatz mehr zur Verfügung gestanden hat UND Kunden den Parkwunsch geäußert haben! jedoch die weigerung der Herausgabe……… das kann nicht so stehen gelassen werden.
dann könnte man ja auch im OWIG so einiges streichen. das Ergebniss ist das gleiche.
§ 24 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit OWIG
Ich hätte für ein weiteres Urteil gesorgt. Ableben der Täter.
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Markus Müller
Januar 27, 2011 um 12:17 pm UhrAls Nichtkunde wird festgestellt wer nicht zum Zweck des Einkaufs dort parkt. Normalerweise schreiben die Märkte auf ihre Schilder auch dass es eine Höchstdauer gibt. Wenn sie jetzt, sagen wir mal, zum Arbeiten gegangen ist, und das Auto dort 8 Stunden stand, ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie nicht so lang einkaufen war. Zumal der Parplatz ja Privatgrund ist.