Recht: Verjährung von Schadenersatz – Versicherung muss noch nach 17 Jahren zahlen

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Auch Jahre nach einem Autounfall muss ein Kfz-Haftpflichtversicherer noch für gesundheitliche Folgeschäden aufkommen. Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach einer Klägerin Schadenersatz zu, die im Februar 1992 als Beifahrerin schwer verletzt worden war und Jahre später Schäden geltend machte.

Das versicherte Fahrzeug war bei Glatteis aufgrund unangepasster Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Vier Jahre nach dem Unfall erkannte die Versicherung eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz umfassend an, sie schloss mit dem Unfallopfer eine Abfindungsvereinbarung für die zwischen 1992 und 1996 zu Tage getretenen Schäden. Später machte die Frau erneut Benachteiligungen geltend, die aus der Zeit nach 1996 stammten und von der Vereinbarung ausdrücklich ausgenommen waren. Die Versicherung berief sich auf Verjährung.

Doch nach Auffassung der Oldenburger Richter kann die Frau den Ausgleich der Schäden verlangen. Die Haftungsanerkenntnis des Versicherers habe die Wirkung eines Feststellungsurteils, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil. Gerichtlich festgestellte Schadenersatzforderungen verjährten erst nach 30 Jahren. Für eine entsprechende Erklärung des Haftpflichtversicherers gelte das gleiche, auch wenn die Frau zuvor kein Urteil vor Gericht erstritten habe. (Az: 1 U 67/13)

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