Recht: Verjährungsfrist beim Gebrauchtwagen-Kauf

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Die Verkürzung der Verjährungsfrist von Ansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf ist nur dann rechtens, wenn sie Schadensersatzansprüche bei „Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden“ explizit ausschließt. Ist dies nicht der Fall, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. Das hat nun der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 174/12) festgestellt.

Im verhandelten Fall hat ein Ehepaar einen gebrauchten Geländewagen in einem Autohaus gekauft, das nachträglich das Auto mit einer Flüssiggas-Anlage ausgestattet hatte. In der Folge traten bei dieser Anlage wiederholt Funktionsstörungen auf. Nachdem eine Reparatur durch das Autohaus lange Zeit nicht erfolgte, setzten die Käufer eine Frist mit dem Hinweis, anderenfalls die Reparatur sonst in einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen. Die Käufer forderten nach der Verstreichung der Frist, die Erstattung der Kosten für die Beseitigung des Mangels, einen Schadensersatz sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Dem widersprach der Beklagte und verwies auf die Verjährung der Ansprüche. In den ersten beiden Instanzen blieb die Klage ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ließ jedoch eine Revision zu und so landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages sahen eine Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln nach einem Jahr vor. Eine Ausnahmeregelung bezüglich des vorgeschriebenen Ausschlusses der Verkürzung bei einer Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobem Verschulden war zwar von der gegenständlichen Haftungsbeschränkung ausgenommen, nicht aber von der zeitlichen Haftungsbegrenzung. Der BGH erklärte die Klausel dementsprechend für unwirksam und verwies den Fall an das Berufungsgericht zurück. Dieses hat den Fall dahingehend zu prüfen, ob die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war.

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