Recht: Verkäufer muss Repararturgeschichte nicht kennen

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Ein Gebrauchtwagenhändler ist grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich die Reparaturhistorie eines Gebrauchtwagens vor dessen Veräußerung anzusehen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (19.6.2013, AZ: VIII ZR 183/12). Der BGH äußerte sich zudem zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln zum Haftungsausschluss.

Zum Hintergrund: Die Klägerin erwarb von der Beklagten einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 124.058 km zu einem Preis von 34.500 Euro. Der Kauf erfolgte im Juni 2007.

Im Bestellformular vom 19.6.2007 wurde bei den Rubriken „Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden laut Vorbesitzer (s. Anlage)“ und „Dem Verkäufer sind auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt“ jeweils das Kästchen „Nein“ angekreuzt.Bei Ziffer 6 Nr. 1 der in den Vertrag einbezogenen AGB heißt es: „Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“

Die Übergabe des Fahrzeuges fand am 22.6.2007 statt. Am 4.3.2009 focht die Klägerin den Kaufvertrag schriftlich an und erklärte hilfsweise den Rücktritt. Die Beklagte habe ins Blaue hinein bzw. unter bewusster Täuschung der Klägerin die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert. Tatsächlich habe das Fahrzeug jedoch Unfallschäden erlitten, welche am 29.10.2003 bzw. 30.05.2005 repariert wurden. Das LG Leipzig gab der Klage überwiegend statt.

Die Beklagte ging in Berufung vor dem OLG Dresden, woraufhin die Klage abgewiesen wurde. Die Revision der Klägerin vor dem BGH war erfolgreich. Die Beklagte wurde zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt.

Entscheidung für die Praxis: Die Entscheidung des BGH enthält zwei für die Praxis äußerst relevante Aussagen. Wichtig ist zunächst, dass der Gebrauchtwagenhändler grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich die Reparaturhistorie eines Gebrauchtwagens vor dessen Veräußerung anzusehen. Es verbleibt dabei, dass bei einem Gebrauchtwagen eine äußere „Sichtprüfung“ des Wagens ausreichend ist.

Achtung: Anders ist dies allerdings dann, wenn aufgrund entsprechender Hinweise oder Umstände für den Verkäufer Anlass dazu besteht, von Vorschäden im Hinblick auf das Verkaufsfahrzeug auszugehen. Dann muss nicht nur eine genauere Untersuchung des Fahrzeuges erfolgen, sondern unter Umständen muss der Verkäufer auch in die Reparaturhistorie des Herstellers Einsicht nehmen.

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