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Wird ein gewerblicher Autohändler von einem Fahrzeugbesitzer beauftragt sein Auto auf dessen Betriebsgelände zu verkaufen, so ist eine wöchentliche „Werbemittel- und Platzmietpauschale”, zusätzlich zur eigentlichen Provision, unzulässig. Der Kunde sei neben der Provision mit einem zusätzlichen Entgelt belastet und damit unangemessen benachteiligt. Dies bestätigt das BGH mit seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (III ZR 78/10).
Am 15. August 2008 schlossen beide Parteien, Autobesitzer und Autohändler, einen vorformulierten Vermittlungsvertrag. Der Käufer beauftragte den Händler in seinem Namen und auf dessen Rechnung einen Opel Zafira unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung durch den Händler zu verkaufen. Kläger und Beklagter hielten fest, dass der Pkw 12.300,00 Euro kosten solle.[foto id=“346378″ size=“small“ position=“right“]
In dem Vertrag wurde außerdem festgehalten, dass der Händler bei erfolgreicher Vermittlung 10 Prozent des Verkaufspreises als Provision erhält. Als „Werbemittel- und Platzmietpauschale” werden pro Woche 40,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer fällig. Diese Pauschale würde bei Verkauf des Fahrzeuges vom Verkaufspreis abgezogen. Die Pauschale ist aber auch dann vom Autobesitzer zu bezahlen, wenn es nicht zur Vermittlung des Fahrzeuges kommt. Für den Autobesitzer fallen die Abmeldegebühren in Höhe von 20,00 Euro an.
Der Opel konnte nicht verkauft werden und so verlangte der Besitzer in zwei Schreiben (April und Mai 2009) an den Händler die Herausgabe des Autos. Der Autohändler nahm Bezug auf den geschlossenen Vermittlungsvertrag und erklärte die Herausgabe des Fahrzeugs nur unter Zahlung der errechneten Pauschale. Dem Autobesitzer wurde daraufhin eine Rechnung in Höhe von 2.352,40 Euro zugestellt.
Die Summe setzte sich wie folgt zusammen: Der Opel Zafira stand 49 Wochen unverkauft auf dem Betriebsgeländes des Autohändlers, dies ergibt eine Pauschale von 2.332,40 Euro (inklusive Mehrwertsteuer) hinzu kamen die Abmeldegebühren für das Fahrzeug in Höhe von 20,00 Euro. Daraufhin verweigerte der Autobesitzer die Zahlung der Pauschale und berief sich auf Paragraphen 305c (überraschende und mehrdeutige Klauseln), 307 ff (Inhaltskontrolle der AGB) des BGB. Der Autohändler hingegen hielt seine AGB für wirksam und berief sich aufgrund der offenen Forderung des Autobesitzers auf ein Zurückbehaltungsrecht.
Der Fall ging vor das Landgericht. Dieses verurteilte den Autohändler uneingeschränkt zur Herausgabe des Pkw an den Kläger. Der Händler legte Berufung vorm Oberlandesgericht (OLG) ein. Mit der Begründung, dass er lediglich Zug um Zug gegen Zahlung der Pauschale das Fahrzeug heraus gibt. Die Revision hatte keinen Erfolg für den Autohändler.
Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung auf Grundlage der Paragraphen 667 (Herausgabepflicht), 675 und 985 (Herausgabeanspruch) des BGB. Von daher kann sich der Autohändler nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Die getroffene Absprache im Vermittlungsvertrag, dass eine wöchentliche Pauschale in Höhe von 40,00 Euro zuzüglich Mwst. fällig sei, gilt in den Augen des Gerichts als Nebenpreisabrede und unterliegt somit der Inhaltskontrolle (Paragraph 307 BGB).
Weiter auf Seite 2: Begründung des Oberlandesgerichts
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Die Hauptleistungspflicht des Autohändlers bestehe ausschließlich in der Vermittlung des Verkaufs des ihm übergebenen Fahrzeugs. Im Gegenzug schuldet der Kunde die vereinbarte und erfolgsabhängige Provision in Höhe von 10 Prozent des Verkaufspreises. [foto id=“346381″ size=“small“ position=“right“]Die Werbung und Vorführung sowie die Bereitstellung, Sicherung und Pflege des Pkw auf dem Betriebsgelände dienten nicht unmittelbar dem Interesse des Kunden, sondern in erster Linie dem eigenen Interesse des Händlers einen Verkauf zu vermitteln. Denn dafür hätte er auch die verabredete Provision erhalten. Dementsprechend werden die Leistungen üblicherweise nicht gesondert berechnet, sondern mit der vereinbarten Provision abgegolten.
Die im Vermittlungsvertrag getroffene Regelung stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden nach Paragraph 307 Absatz 1 und 2 des BGB dar. Dadurch, dass das Fahrzeug sehr lange stand, stehen Platzmietpauschale und Vermittlerprovision in keinerlei Verhältnis mehr. Der Käufer hat somit wirtschaftlich kein Interesse mehr an einer alsbaldigen Verkaufsvermittlung, der eigentliche Vertragszweck wird von daher gefährdet.
In einem Punkt war die Gegenforderung des Händlers jedoch berechtigt: Er darf die 20,00 Euro für die Abmeldegebühren verlangen, aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wegen einer solch geringen Forderung die Herausgabe des Autos nicht verweigern.
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 01.03.2011 aktualisiert am 01.03.2011
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Gast auto.de
März 1, 2011 um 10:15 am UhrWenn man die lange Standzeit von 49 Wochen betrachtet, dann wäre Kulanz seitens des Händlers, die Provision zu kürzen oder gar darauf zu verzichten. Aber auf der anderen Seite: Vertrag ist Vertrag! Hätte der Kunde sich von Beginn an überlegen können, was er da unterschreibt. Wieder mal ein Streich gegen die Händler…