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Die Straßenverkehrssicherungspflicht von Kommunen erstreckt sich grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Allerdings muss die Behörde nicht vergleichsweise bruchgefährdete Baumarten an Straßen oder Parkplätzen beseitigen, hat der 3. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Grundlage des Rechtsspruchs war die Klage eines Autofahrers, auf dessen Fahrzeug der grün belaubte Ast einer Pappel gefallen war. Diese wuchs auf einem Grünstreifen, der an einen öffentlichen Parkplatz angrenzte. Der Betroffene klagte auf Schadenersatz, das zuständige Landgericht wies die Klage ab. Der BGH bestätigte nun das landgerichtliche Urteil.
Nach Auffassung der Richter genügen Behörden ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie die Bäume regelmäßig beobachten und dann eingehend untersuchen, wenn besondere Umstände es notwendig machen. Die zuständige Kommune hatte Baumkontrollen durchgeführt, die Pappel und der den Schaden verursachende Ast waren gesund.
Nur deshalb, weil bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko bestehe, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, müssten sie nicht als grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden. Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken, so die Mitteilung des Bundesgerichtshofs. Deshalb bedürfe es auch keiner sonstigen Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraums unter Pappeln oder der Aufstellung von Warnschildern. (Az. III ZR 352/13)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 11.03.2014 aktualisiert am 11.03.2014
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