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Gerichtsverhandlungen in Straf- und Bußgeldsachen sind in der Regel öffentlich. Auch wenn die Bevölkerung davon außer in spektakulären Fällen wenig Notiz nimmt, wird dem Öffentlichkeitsgrundsatz große Bedeutung beigemessen, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden deutlich macht.
Im entschiedenen Fall stand ein Autofahrer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vor dem Amtsgericht. Zur eindeutigen Identifizierung des Angeklagten sollte ein Videofilm hinzugezogen werden. Da im Verhandlungssaal aber kein Fernsehgerät zur Verfügung stand, zog man kurzerhand in einen anderen Saal um.
Ein Hinweis auf den Raumwechsel an der Tür des ursprünglichen Saales unterblieb. Das Oberlandesgericht kassierte aus diesem Grund das Urteil des Amtsrichters ein (OLG Dresden, 2 Ss 562/08).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 19.10.2009 aktualisiert am 19.10.2009
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