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Auch im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls wird nicht jede Ausgabe, die notwendig scheint, wird vom Versicherer auch wirklich erstattet.
180 Kilometer vor seinem Wohnort wurde der Kläger gegen 01:00 Uhr nachts unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt. Darauf hin quartierte er sich in einem der teuersten Hotels von Berlin ein, nahm die Minibar und den Etagenservice in Anspruch. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wollte weder Hotel, noch Minibar oder Etagenservice erstatten, worauf hin die Forderung gerichtlich geltend gemacht wurde.
Das zuständige Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage zurück. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger ein Hotel aufsuche und nicht noch die 180 km Heimfahrt angetreten habe. Dies insbesondere deshalb, weil das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall nach eigenem Vortrag des Klägers zum Unfallzeitpunkt verkehrssicher und fahrfähig war.
Die Anmietung des Hotels war für das Gericht mithin nicht nachvollziehbar, die Positionen Minibar und Etagenservice waren als unfallbedingte Positionen nicht erkennbar.
(AG Berlin-Mitte, v. 30.10.2006, Az.: 110 C 3060/06)
H. Momberger
geschrieben von veröffentlicht am 23.04.2007 aktualisiert am 23.04.2007
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