Recht: Verschwiegenes Tuning bei Gebrauchtwagen gilt als Sachmangel

Wurde bei einem Fahrzeug vom Vorbesitzer ein Chiptuning durchgeführt, muss ein Händler beim Gebrauchtwagenverkauf explizit auf diese elektronische Leistungssteigerung hinweisen. Andernfalls kann der Käufer ohne Weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor.

Im verhandelten Fall hatte der Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagen die Käuferin nicht darüber informiert, dass der Vorbesitzer diesen eines nachträglichen Chiptunings unterzogen hat. Dabei werden von Dritten die vom Hersteller aufgespielten Parameter auf dem Speicherchip der elektronischen Motorsteuerung verändert, was beim betreffenden Fahrzeug für mehr Leistung sorgt, jedoch in der Regel auch den Verschleiß erhöht. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm stellt das von einem Voreigentümer des gekauften Gebrauchtwagens vorgenommene Chip-Tuning eines Fahrzeugs einen Mangel dar, der zum Rücktritt berechtigt (I-28 U 186/10).

Bei längerem Gebrauch des Fahrzeugs – in diesem Fall ca. 60.000 km – mit einem nicht vom Hersteller zertifizierten Chip-Tuning – gibt Anlass zum Verdacht eines erhöhten Verschleißes von Motor und weiteren, für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile, wie etwa des Getriebes und des Antriebsstrangs, so die Richter des OLG Hamm. Es sei allgemein anerkannt, dass nicht nur übermäßiger Verschleiß, sondern bereits das Risiko erhöhten Verschleißes durch eine besondere Art der Nutzung, wie zum Beispiel die längere Verwendung als Taxi oder Fahrschulwagen, einen Sachmangel begründen könne. Dies sei mit dem Tuning vergleichbar. Mit einer solchen Beschaffenheit müsse der Käufer nicht rechnen. Der Pkw wies also zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.

Auch eine vom Händler geforderte Möglichkeit zur Nacherfüllung wies das OLG Hamm ab. Zum einen könne der durch das Chiptuning entstandene Verschleiß nicht nachträglich beseitigt werden. Zum anderen habe der Händler die Vertrauensgrundlage für eine weitere Zusammenarbeit damit zerstört, dass er beim ursprünglichen Verkauf des Fahrzeugs dessen Chiptuning arglistig verschwiegen hatte. Der Händler wurde verurteilt, an die Klägerin 7.166,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen.

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