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Wer alkoholisiert einen Unfall mit seinem Pkw verursacht, muss für den entstandenen Schaden mitunter selbst aufkommen. Selbst bei einer Vollkaskoversicherung darf der Kfz-Versicherer die Leistung sogar vollständig verweigern. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.
Im verhandelten Fall setzte sich der klagende Autofahrer nach einem Rockkonzert in seinen Pkw und fuhr nach Hause. In einer Kurve kam er von der Straße ab und prallte gegen einen Laternenpfahl, am Fahrzeug [foto id=“364831″ size=“small“ position=“left“]entstand ein Schaden von rund 6 400 Euro. Eine rund 1,5 Stunden später durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkohol-Konzentration von 2,7 Promille. Die Versicherung verweigerte deshalb jede Leistung.
Sobald der Autofahrer grob fahrlässig handelt, kann der Versicherer die Leistung in Teilen, in Ausnahmefällen sogar vollständig verweigern. Grob fahrlässig handelt, wer bereits vor Trinkbeginn die Absicht hat, sich nach dem Alkoholkonsum hinter das Steuer zu setzen. Wer dagegen „unabsichtlich“ zu viel trinkt, dadurch unzurechnungsfähig wird und deshalb verunfallt, kann für den Schaden nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Die Versicherung muss leisten. (BGH vom 22. Juni 2011, Az. IV ZR 225/10).
geschrieben von auto.de/(bp/mid) veröffentlicht am 23.06.2011 aktualisiert am 23.06.2011
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