Recht: Versicherung muss bei Unfall mit totem Tier zahlen

Bei Wildunfällen muss die Teilkaskoversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen. Das gilt nicht nur bei dem Zusammenstoß mit Wild, während dieses die Straße kreuzt. Das gilt auch beim Überfahren eines bereits toten Tieres, das auf der Straße liegt.

Darauf hat nun ein Artikel in der Zeitschrift Deutsches Autorecht mit Bezug auf eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hingewiesen. Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer auf der Autobahn A 3 Richtung Köln unterwegs, als er plötzlich vor sich ein totes Wildschwein sah, das zuvor mit einem anderen Auto kollidiert war. Da er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, überfuhr er das Tier, wodurch sein Auto beschädigt wurde. Seine Kaskoversicherung lehnte den Ausgleich des Schadens ab, da eben nicht die klassische Kollision mit einem über die Straße laufenden Tier die Unfallursache war.

Das Landgericht Stuttgart bewertete den Fall jedoch anders und wies auf die einschlägige Vorschrift des Versicherungsrechts hin, wonach der Schaden „durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild“ entstanden sein muss. Die Vorschrift sagt nichts darüber aus, dass auch das Tier in Bewegung sein muss (LG Stuttgart, Az.: 5 S 244/06, DAR 2009, S. 151).

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