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Bei der Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall muss die Versicherung die Reparaturkosten in einer Vertragswerkstatt zu Grunde legen.
Das gilt auch, wenn das Fahrzeug in Eigenregie oder gar nicht repariert wird. Das hat das Landgericht Berlin nun entschieden. In dem verhandelten Fall wollte ein Autofahrer die Schäden an seinem Fahrzeug auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen, das Auto jedoch nicht reparieren lassen. Die Versicherung wies die Schadensabrechnung daher als zu hoch zurück und wollte die im Gutachten berücksichtigten Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt als nicht angefallen wegkürzen. Das geht nach Ansicht der Richter nicht. Zwar ist der Geschädigte im Rahmen der so genannten gesetzlichen Schadensminderungspflicht verpflichtet, unnötige Schadensbeträge zu vermeiden. Genau diesem Erfordernis genügt der Geschädigte nach Ansicht der Richter ausreichend, wenn er einen Sachverständigen hinzuzieht und auf Basis eines Gutachtens abrechnet.
Zu Recht legen die Sachverständigen die Kosten einer markengebundenen Werkstatt zu Grunde, da nur dort der Geschädigte sicher sein kann, dass die für sein Auto erforderlichen Reparaturen vorgenommen werden. Diesen objektiven Wertmaßstab mit den entsprechenden Kosten kann und darf der Geschädigte auch bei der fiktiven Schadensabrechnung verlangen (LG Berlin, 59 S 173/09, SVR 2009, 30).
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 10.03.2009 aktualisiert am 10.03.2009
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