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Eine Kfz-Versicherung muss den Schaden an einem Fahrzeug nach einem Unfall auch dann übernehmen, wenn der Halter den Schaden nicht reparieren lässt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor. Dabei darf die Versicherung nicht nur die Kosten der billigsten Werkstatt tragen, meldet der „Spiegel“.
Im konkreten Fall hatte ein Unfallgeschädigter bei der Versicherung des Unfallgegners einen Kostenvoranschlag bei einer Markenwerkstatt eingereicht. Die Versicherung wollte aber nur die Kosten einer billigeren freien Werkstatt begleichen.
Die Richter entschieden jetzt, dass der Geschädigte seinen Werkstatt frei wählen darf und das er ebenso frei darüber entscheiden kann, ob er das Fahrzeug reparieren lässt.
geschrieben von (ar/os) veröffentlicht am 22.02.2007 aktualisiert am 22.02.2007
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