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Wird nach einem Verkehrsunfall die Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, kann diese die Zahlung verweigern, wenn sich der Versicherte grob fahrlässig verhalten hat. Das OLG Köln hat jedoch den Fall abgefahrener Reifen unter bestimmten Voraussetzungen hiervon ausgenommen.
Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer von der Fahrbahn abgekommen und verunglückt. Die Polizei trug die Profiltiefe der Reifen mit vorne jeweils fünf Millimetern und hinten mit einem Millimeter beziehungsweise 1,5 Millimetern in den Unfallbericht ein. Gesetzlich geboten sind 1,6 Millimeter. Daraufhin warf die Vollkaskoversicherung dem Fahrer eine unzureichende Überprüfung des Profils vor. Mit dem Argument, das sei grob fahrlässig, versagte sie den Versicherungsschutz.
Das OLG Köln sah dies anders. Nur ein Hinterreifen habe ein deutlich zu geringes Profil aufgewiesen. Die Unterschreitung beim anderen Reifen – 1,5 mm zu gebotenen 1,6 mm – sei vernachlässigbar, so die Richter. Es ist ihrer Ansicht nach auch nicht deutlich auf den ersten Blick erkennbar, dass bei den Hinterreifen Grenzwerte unterschritten sind. Selbst wenn dem Versicherten unterstellt würde, die Reifen nicht regelmäßig kontrolliert zu haben, reicht das allenfalls zur Annahme allgemeiner Fahrlässigkeit, nicht aber zum Vorwurf grober Fahrlässigkeit aus. Überdies waren die Reifen erst zwei Monate vor dem Unfall von einer Fachwerkstatt aufgezogen worden. Allein schon deshalb konnte der Fahrer davon ausgehen, dass alles in Ordnung ist.
Die Versicherung muss demnach zahlen (OLG Köln, Az.: 9 U 175/05 ZfS 2007, 40).
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 26.03.2007 aktualisiert am 26.03.2007
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