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Dieselfahrzeuge mit Partikelfiltern müssen regelmäßig über längere Strecken bewegt werden, um eine Verstopfung des Filters zu vermeiden.
Die Notwendigkeit von solchen „Regenerationsfahrten“ ist Stand der Technik, stellt daher keinen Mangel dar und berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies hat nun der Bundesgerichtshof entschieden. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann einen dieselbetriebenen Opel Zafira erworben, der mit einem Partikelfilter ausgestattet war. Durch den regelmäßigen Kurzstreckenbetrieb kam es mehrfach zu einer Funktionsstörung am Fahrzeug, weil sich der Filter nicht freibrennen konnte und verstopfte. Deshalb wollte der Mann wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktreten und klagte. Das Landgericht Ellwangen gab ihm recht, denn regelmäßige Regenerationsfahrten zur Vermeidung von Funktionsstörungen müsste der Käufer nicht erwarten.
Der Bundesgerichtshof sieht dies jedoch anders: Derzeit seien alle Dieselautos mit Rußpartikelfilter für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz ungeeignet, da für die Regeneration des Filters eine erhöhte Temperatur erforderlich sei, die bei kurzen Fahrten gewöhnlich nicht erreicht werde. Daher sei die Verstopfung kein Mangel, da Käufer dies „nach der Art der Sache“ bei allen Autos mit Filtersystemen erwarten müssten (BGH vom 4. März 2009, Az. VIII ZR 160/08).
geschrieben von (bp/mid) veröffentlicht am 06.03.2009 aktualisiert am 06.03.2009
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Gast auto.de
April 30, 2009 um 1:03 am UhrFrechheit – zumal Opel den DPF als "wartungsfrei" bewirbt!