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Wer nach einem unverschuldeten Autounfall den Schaden anhand eines Kostenvoranschlags abrechnet, muss sich nicht unbedingt an eine freie Werkstatt wenden. Zwar hat das Unfallopfer die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Doch bis zu einem Fahrzeugalter von drei Jahren muss die Kfz-Versicherung den kalkulierten Rechnungsbetrag einer Vertragswerkstatt akzeptieren.
Bei älteren Fahrzeugen muss der Fahrzeughalter laut den Anwälten von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle nachweisen, dass die Fahrzeuginspektion zuvor durchgehend in einer [foto id=“342283″ size=“small“ position=“left“]markengebundenen Werkstatt durchgeführt worden ist.
Generell dürfen Fahrzeughalter von der Versicherung nur dann an eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn der Betrieb auch mühelos erreichbar ist. Außerdem muss die Reparatur gleichwertig sein. Das ist laut einem Urteil des Landgerichts Mannheim (Az.: 1 S 163/09) dann der Fall, wenn die Werkstatt zertifiziert ist, Originalersatzteile verwendet und in erheblichem Umfang im Auftrag von Vertragswerkstätten Pkw-Unfallschäden repariert.
Lässt das Unfallopfer den Schaden tatsächlich reparieren, dann kann er dies immer bei einer markengebundenen Fachwerkstatt durchführen lassen.
geschrieben von auto.de/(sta/mid) veröffentlicht am 04.02.2011 aktualisiert am 04.02.2011
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