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Wer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sein Auto auf Kosten der gegnerischen Versicherung in der Werkstatt seiner Wahl reparieren lässt, wähnt sich auf der sicheren Seite. Doch nicht selten gibt es anschließend Ärger mit der Assekuranz – denn diese verweist gerne auf einen vermeintlich günstigeren Betrieb und kürzt ihre Zahlungen um die Preisdifferenz. Dabei gibt es aber Grenzen, wie das Landgericht Mannheim nun festgestellt hat.
Demnach darf die Versicherung zum Vergleich nur Preise und Konditionen heranziehen, die allgemein und für jedermann zugänglich sind. In dem verhandelten Fall hatte ein Unfallgeschädigter gegen die Kürzung des Reparaturkostenausgleichs geklagt, da er den Verdacht hatte, die Versicherung hätte mit der Vergleichswerkstatt besonders günstige Sonderkonditionen verhandelt.[foto id=“483294″ size=“small“ position=“right“]
In dem konkreten Fall stellte sich der Verdacht des Autofahrers zwar als falsch heraus, das Gericht betonte aber in seinem Urteil das Sonderkonditionen-Verbot. Und ging noch weiter: „Verweist der Versicherer den Geschädigten auf eine freie Fachwerkstatt, so trägt er auch die Beweislast dahingehend, dass es sich nicht um Sonderkonditionen handelt“, zitiert die Fachzeitschrift „kfz-betrieb“ aus dem Urteil. (Az.: 10 S 19/12)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 17.09.2013 aktualisiert am 17.09.2013
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