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Wer grob fahrlässig einen Unfall mit einem Mietwagen verursacht, muss mitunter für den gesamten Schaden aufkommen. Zwar ist eine Versicherungsvertragsklausel, wonach bei grober Fahrlässigkeit stets voll gehaftet wird, unwirksam. Dennoch darf der Unfallverursacher nicht damit rechnen, dass er nur mit der festgeschriebenen Selbstbeteiligung davon kommt. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im verhandelten Fall war ein Autofahrer stark alkoholisiert und mit überhöhter Geschwindigkeit von der Straße abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Der Pkw, den sein Arbeitgeber bei einem Kfz-Vermieter geordert und ihm im Rahmen der Berufsausübung zur Verfügung gestellt hatte, erlitt einen Totalschaden in Höhe von über 16 000 Euro. Die Vermietungsfirma wollte den Schaden vom Unfallfahrer ersetzt bekommen. In erster Instanz bekam sie vom Landgericht recht, das Oberlandesgericht reduzierte die Schadenszahlung auf 770 Euro, die Höhe der mit dem Kfz-Vermieter vereinbarten Selbstbeteiligung.
Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt zwar, dass der in den Allgemeinen Vermietungsbedingungen für den Fall grober Fahrlässigkeit vorgesehene undifferenzierte Haftungsvorbehalt unwirksam ist. Dennoch reduziert sich die Schadenszahlung nicht zwangsläufig auf die Höhe der Selbstbeteiligung. Vielmehr ist die Schadensersatzhöhe nach dem Einzelfall und dem Verschulden des grob fahrlässig Handelnden zu bemessen.
Der vorliegende Fall geht deshalb zurück an das Berufungsgericht der zweiten Instanz, wo erneut über die Sachlage und die tatsächliche Schuldfrage entschieden werden muss (BGH, Az. VI ZR 46/10).
geschrieben von auto.de/(bp/mid) veröffentlicht am 12.10.2011 aktualisiert am 12.10.2011
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