Recht: Vorfahrt am Kreisverkehr – Radfahrer müssen warten

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Autofahrer haben im Kreisverkehr meist Vorfahrt.

Für Radfahrer, die auf einem neben dem  Kreisverkehr geführten Radweg unterwegs sind, gilt das nicht. Sie müssen unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur die aus dem Kreisel herauskommenden, sondern auch die hineinfahrenden Pkw vorbeilassen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm nun in einem Urteil klargestellt.

In dem zugrunde liegenden Fall sah eine Radfahrerin ihr Vorfahrtsrecht verletzt, weil sie mit einem Pkw zusammenstieß, während sie auf einem speziellen Radfahrweg um einen Kreisverkehr herum unterwegs war. Sie forderte ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro von der Autofahrerin, weil diese ungebremst in den Ring eingefahren sei.

Dem widersprach das Gericht, denn die Radfahrerin habe schließlich in diesem Fall auch ein „Vorfahrt gewähren“-Schild zu beachten. Hinzu komme, dass es an dieser Stelle einen abgesenkten Bordstein gebe. Dieser signalisiere zusätzlich, dass der dort entlang Fahrende nicht vorfahrtberechtigt sei. „Nach der Straßenverkehrsordnung hat sich derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf eine Fahrbahn fährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“, stellt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der Deutschen Anwaltshotline klar. (Az. 9 U 200/11)

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