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Parkplatzrecht
Grundsätzlich haben Ein- und Ausparker gegenüber dem fließenden Verkehr eine Wartepflicht, sie müssen sich also beim Rangieren ständig vergewissern, ob ein anderes Auto kommt. Auf einem reinen Parkplatz müssen Autofahrer auf der Parkplatzfahrbahn allerdings damit rechnen, dass Ein- oder Ausparker rangieren und dementsprechend selbst vorsichtig fahren. Auf einem Autobahn-Rastplatz kann aber etwas anderes gelten, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
In dem verhandelten Fall hatte ein Lkw-Fahrer auf einem Rastplatz rangiert und dabei einen anderen Lastzug angefahren, der in diesem Moment auf der am Parkplatz vorbeiführenden Zufahrtsstraße zur Autobahnauffahrt unterwegs war. Der Vorbeifahrer verklagte den Rangierenden und verlangte 100 Prozent seines Schadens ersetzt. Die Richter gaben ihm Recht.
Die zwischen den Parkplätzen angelegte Fahrspur habe Straßencharakter gehabt, sie sei baulich größer, breiter und als Zufahrtsstraße ausgestaltet und es sei klar, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt dient. Deshalb hätte der Rangierende gemäß §10 StVO dem fließenden Verkehr Vorrang einräumen und warten müssen. (9 U 26/14)
geschrieben von sp-x veröffentlicht am 24.09.2014 aktualisiert am 24.09.2014
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