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Der Fahrzeugschein alleine reicht nicht aus, um eine Reparatur in Auftrag zu geben. Denn die Vorlage eines auf eine Firma ausgestellten Fahrzeugscheins ist keine automatische Berechtigung dazu. Das Landgericht Berlin urteilte, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I ausschließlich straßenverkehrsrechtlichen Zwecken dient und nicht eine bestimmte privatrechtlichen Befugnis begründet (Az. 8 O 44/08).
Eine Werkstatt verlangte von der im Fahrzeugschein vermerkten Firma die Zahlung einer Reparaturrechnung an einem Bus. Das Fahrzeug war von einer Person bei der Werkstatt zur Reparatur abgegeben worden, die dem von ihr unterschriebenen Werkstattauftrag den Fahrzeugschein beigelegt hatte, wonach der Bus auf die besagte Firma zugelassen war.[foto id=“385074″ size=“small“ position=“right“]
Die beklagte Firma beantragte Klageabweisung, weil das Unternehmen samt Bus zum Auftragszeitpunkt bereits an eine andere GmbH übertragen worden war und die unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I beauftragende Person nie bei ihm angestellt gewesen oder gar vertretungsbefugt gewesen war.
Dem folgte das Gericht. Es stellte klar, dass ein wirksamer Werkstattauftrag zwischen der klagenden Werkstatt und der beklagten Firma nicht zustande gekommen sei. Hierfür fehle es an einer wirksamen Vertretungsmacht der Person. Die Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil I begründe nicht den Anschein einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung. Vielmehr hätte die Werkstatt bei der im Dokument eingetragenen Firma nachprüfen müssen, ob der Auftraggeber tatsächlich die erforderliche Vertretungsmacht besitzt.
geschrieben von auto.de/vle veröffentlicht am 18.10.2011 aktualisiert am 18.10.2011
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Gast auto.de
Oktober 18, 2011 um 10:39 am UhrWozu gab es noch mal Vollmachten? Dämliche Werkstatt!