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Wird beim Öffnen der Fahrzeugtür ein vorbeifahrendes anderes Fahrzeug beschädigt, gilt das als massive Verletzung der Sorgfaltspflicht.
Das gilt erst recht für die Fahrerseite, da dort verkehrsbedingt die Gefahr und damit auch die Sorgfaltspflicht beim Öffnen der Tür noch erhöht ist.
Eventuelle Schadenersatzforderungen müssen voll übernommen werden (AG Berlin-Mitte, 114 C 3005/ 07 SVR 2008, 427). mid/win
geschrieben von (win/mid) veröffentlicht am 27.01.2009 aktualisiert am 27.01.2009
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