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Das Überholen im Straßenverkehr ist immer riskant und führt bei einem Unfall häufig zu einer erheblichen oder gar überwiegenden Haftung. Das machen zwei Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf und des Landgerichts Halle/Saale deutlich.
In beiden entschiedenen Fällen war jeweils ein Autofahrer nach links in ein Grundstück abgebogen, als jeweils ein ungeduldiger Motorradfahrer die ihm vorausfahrenden Autos überholen wollte und mit dem Linksabbieger kollidierte.
Bei der rechtlichen Bewertung dieser Fälle stellt sich in der Regel die Frage, ob der Linksabbieger seine Absicht durch Betätigen des Blinkers rechtzeitig angezeigt hat und sich vor dem Abbiegen entsprechend der so genannten Rückschaupflicht vergewissert hat, dass von hinten keine anderen Fahrzeuge kommen. Dabei bestehen häufig Beweisprobleme, weil Unfallzeugen den Blinker oder das persönliche Verhalten häufig nicht bemerken. Das wiederum führt zu einer grundsätzlichen Haftung des Linksabbiegers. Andererseits war der Motorradfahrer beim Überholen der Kolonne mit einer unklaren Verkehrslage konfrontiert und haftet daher ebenfalls.
Bei der Auflösung der Situation gehen viele Gerichte von einer gleichwertigen Haftung aus und damit einer hälftigen Haftungsverteilung. So auch das Landgericht Halle. Das Landgericht Düsseldorf setzte dagegen die Haftung des abbiegenden Autofahrers nur mit 25 Prozent an. Der überholende Motorradfahrer musste also in diesem Fall 75 Prozent des Schadens tragen.
Fazit: Mindestens 50 Prozent Schadensersatzpflicht bei nicht eindeutiger Überholsituation (LG Düsseldorf, Az. 20 S 130/06, LG Halle/ Saale, Az. 2 S 315/06).
geschrieben von mid/win veröffentlicht am 09.11.2007 aktualisiert am 09.11.2007
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