Recht: Vorsicht im Internet – Händler haftet für private Vergehen seiner Angestellten

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Wenn ein angestellter Autoverkäufer auf seiner privaten Facebook-Seite für den Kauf von Fahrzeugen wirbt, muss sein Arbeitgeber für etwaige  Wettbewerbsverstöße in der Anzeige gerade stehen, selbst wenn dieser nichts von der unerlaubten Werbung wusste. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Freiburg hervor.

Im verhandelten Fall hatte der angestellte Verkäufer auf seiner privaten Facebook-Seite mehrere Fahrzeuge aus dem Bestand seines Arbeitgebers beworben. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erkannte darin Verstöße sowohl gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sowie gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnung. Die UWG reichte Unterlassungsklage gegen das Autohaus ein, bei dem der Verkäufer angestellt war. Das beklagte Autohaus weigert sich jedoch dieser nach zu kommen, da der Verkäufer keiner geschäftliche Handlung nachgegangen sei.

Das Urteil[foto id=“503377″ size=“small“ position=“right“]

Dies sah das LG Freiburg jedoch anders. Das Werben mit Fahrzeug-Fotos aus dem Autohaus und der Hinweis auf unzählige Angebot des Arbeitgebers sei eindeutig keine private Tätigkeit des Verkäufers gewesen. Bei Rückfragen hatte er Interessenten zudem auf seine dienstliche Telefonnummer verwiesen. Der beworbene Neuwagenverkauf sei nach Ansicht der Richter somit eindeutig und ausschließlich auf das Autohaus bezogen gewesen.

Auch die Tatsache, dass die private Facebook-Seite nur einem begrenzten Leserkreis („Freunden“) zugänglich war, ändere nichts an dieser Tatsache. „Auch wenn sich die Werbeaktion des Mitarbeiters in einem privaten Bereich abspielt, geht es um die Förderung des Warenabsatzes eines Unternehmens, in das der Mitarbeiter eingegliedert ist“, so das Urteil wörtlich. Daher müsse der Mitarbeiter in seiner selbst erstellten Werbung auch alle wettbewerbsrechtlichen Vorgaben erfüllen. Tut er dies nicht, sind gemäß § 8 Abs. 2 UWG Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. (LG-Az.: 12 O 83/13). Dieser ist daher gut beraten, seine Mitarbeiter zu einem sorgsamen Umgang mit privaten Internet-Präsenzen (Blogs, Facebok, Twitter usw.) anzuhalten.

Quelle: http://www.autoservicepraxis.de

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