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Bei einem plötzlich auftretenden Stau kann das Einschalten der Warnblinkanlage als Warnung für den nachfolgenden Verkehr geboten sein. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Memmingen hervor.
Im verhandelten Fall hatte eine Frau am Stauende auf den Einsatz der Warnung verzichtet. Ein hinter ihr schnell herannahender Autofahrer übersah das Hindernis und fuhr von hinten auf ihr Auto auf. Das Landgericht ließ zwar keinen Zweifel daran, dass der Auffahrende schuld ist. Doch hätte der Unfall durch die Warnblinker wahrscheinlich noch vermieden werden können.
Die Richter kürzten deshalb den Schadensersatzanspruch um 25 Prozent (LG Memmingen 2 O 392/07; DAR 2007, 709).
mid/win
geschrieben von veröffentlicht am 04.02.2008 aktualisiert am 04.02.2008
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