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Nach einem Reifenwechsel müssen die Radschrauben nach 20 bis 200 Kilometern kontrolliert werden. Darauf muss eine Werkstatt seine Kunden deutlich hinweisen. Das hat nun ein Urteil des Landgerichts Augsburg ergeben.
Ein Warn-Aufdruck auf der Rechnung genügt dabei nicht. Nach Ansicht der Richter wird der Räderwechsel meist bar bezahlt, die Rechnung wird daher nur kurz überflogen. Der Hinweis müsse also in Schriftgröße und unter Umständen auch farblich deutlich hervorgehoben sein, zitiert die Zeitschrift „kfz-betrieb“ aus dem Urteil (Az.: 4 S 205/99)
mid
geschrieben von veröffentlicht am 24.11.2006 aktualisiert am 24.11.2006
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