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Wassereintritt bei der Fahrzeugwäsche berechtigt einen Cabrio-Besitzer nicht zwangsläufig zum Rücktritt vom Kaufvertrag. So hat es das Oberlandesgericht Brandenburg laut „kfz-Betrieb Online“ im Fall eines Citroën C3 „Pluriel“ entschieden.
Der Kleinwagen besitzt ein elektrisches Faltdach, das wie ein Rollo auf Knopfdruck im Kofferraum versenkt werden kann. Wegen der speziellen Dachkonstruktion hatte der Hersteller in der Bedienungsanleitung die Empfehlung gegeben, den Strahl eines Hochdruckreinigers nicht auf die Dichtungen des Verdecks zu richten. Der Fahrzeugbesitzer hatte den Strahl aber in waagerechter Richtung auf die Dachkante gelenkt und so trat eine größere Menge Wasser in den Innenraum ein. Nach Ansicht der Richter liege wegen des Hinweises kein Mangel vor, außerdem lasse sich das Fahrzeug bei einer anderen Führung des Wasserstrahls ohne Probleme abspritzen.
Auch bei der Säuberung in der Waschanlage waren Wassertropfen eingesickert. Hier sahen die Richter zwar einen Mangel, da nach dem heutigen Stand der Technik ein Cabrioverdeck den Wassereintritt in der Anlage zuverlässig verhindern müsse. Allerdings stelle der Eintritt von wenigen Tropfen Wasser, die sich mit einem Lappen leicht entfernen lassen, lediglich einen unerheblichen Mangel dar, durch den sich ein überzeugter Interessent vom Kauf eines Fahrzeugs nicht abhalten lasse (Az: 4 U 121/06).
mid/lex
geschrieben von veröffentlicht am 27.06.2007 aktualisiert am 27.06.2007
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