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Bauartbedingte „Konstruktionsfehler“ und die konstruktive Besonderheit eines Fahrzeuges stellen nicht automatisch einen Sachmangel dar – zumal wenn tatsächliche Nachteile für den Nutzer nicht erkennbar sind. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem jetzt veröffentlichten Urteil (7.1.2013, AZ: 7 U 154/12) entschieden.
Im vorliegenden Fall benannte die Käuferin eines Neuwagens (Klägerin) den Umstand als Mangel, dass sich im unteren Bereich der Vordertüren geringe Regenwasseransammlungen bildeten, die erst beim Öffnen der Türen oder aber während der Fahrt verschwanden. Das erstinstanzlich mit der Sache befasste Gericht musste zu den technischen Hintergründen dieser Regenwasseranlagen Beweis erheben.
Die Beweiswürdigung des OLG Celle zeigt klar, dass die konstruktive Besonderheit eines Fahrzeuges – hier des Golf VI – nicht automatisch einen Mangel bedeutet, zumal wenn tatsächliche Nachteile für den Nutzer nicht erkennbar sind.
„Die Klägerin besitzt und benutzt den streitgegenständlichen Golf VI seit ungefähr 20 Monaten. Dabei hat sie als Mangelsymptom lediglich festgestellt, dass – wie vom Sachverständigen bestätigt – in die Vordertüren eingedrungenes Regenwasser erst nach dem Öffnen der Türen abläuft. […][foto id=“485587″ size=“small“ position=“right“]
Ursache bei dem streitgegenständlichen Golf VI, so der Sachverständige, ist die leicht erhöhte Lage der Ablauföffnung. Diese wird von dem angestauten Wasser erst erreicht, wenn die hintere Türkante beim Öffnen angehoben wird. […]
Während des Fahrbetriebes bei regnerischer Witterung in den Türkörper der vorderen Türen eindringendes Wasser kann sich ebenfalls im Bereich des Türkörpers ansammeln, wird jedoch aufgrund von Wank- und Nickbewegungen des Fahrzeugs infolge von Brems- und Beschleunigungsmanövern sowie Kurvenfahrten nach außen über die Wasserablauflöcher abgeführt. […]
Dementsprechend betont der Sachverständige, das Ansammeln von Wasser im Türkörper der vorderen Türen trete nur bei längeren Standzeiten des Fahrzeuges bei regnerischer Witterung auf. Entgegen der Annahme der Klägerin sind daher keine Beeinträchtigungen bei der Benutzung des Fahrzeugs festgestellt, die es rechtfertigen könnten, das Vorliegen eines Mangels anzunehmen. Somit ergibt sich keine relevante Benutzungsbeeinträchtigung.“
Der Nachweis eines Konstruktionsmangels bei einem beliebten Fahrzeugtyp mag den Ehrgeiz manchen Käufers wecken. Solche Versuche sind jedoch selten von Erfolg gekrönt. Die allermeisten Fahrzeuge, die heutzutage die Serienreife erreichen, sind technisch sehr ausgereift. Das verbraucherfreundliche – sprich käuferfreundliche – Recht in Deutschland und Europa hat letztlich sicher auch dazu geführt, dass die Experimentierfreudigkeit auf Seiten der Hersteller nachgelassen hat.
Quelle: kfz-betrieb Vogel
geschrieben von auto.de/lew veröffentlicht am 08.10.2013 aktualisiert am 08.10.2013
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