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Schneeschieben
Eis und Schnee halten Hausbesitzer und Mieter auf Trab. Denn die müssen an das Grundstück angrenzende Wege im Rahmen der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht“ frei halten. Doch zu welchen Zeiten gilt diese Pflicht und was ist beim Räumen und Streuen zu beachten? Das erklären ARAG-Experten und verweisen auf wichtige Gerichtsurteile zu diesem Thema.
Zunächst haben die Kommunen die Pflicht, öffentliche Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Üblicherweise ist diese Pflicht aber durch kommunale Satzungen auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Hauseigentümer und Vermieter können ihrerseits die Pflicht, vor dem Haus Schnee zu räumen, auf ihre Mieter übertragen. Ob Mieter schippen und streuen müssen, steht im Mietvertrag oder in der Hausordnung.
Durch das Räumen muss ein rutschfester Durchgang von mindestens einem Meter Breite entstehen. Das bedeutet, dass nicht der gesamte und unter Umständen sehr breite Fußweg geräumt und gestreut werden muss. Es genügt laut dem Bundesgerichtshof (BGH), wenn zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können (BGH, Az.: III ZR 8/03).
Generell müssen die Gehwege in den allgemeinen Verkehrszeiten gefahrlos zu benutzen sein. Hier wird in der Regel die Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr verstanden. Wenn außerhalb dieser Zeit Gäste oder Kunden erwartet werden, erweitert sich die Verkehrssicherungspflicht entsprechend. Am Wochenende setzt die Verkehrssicherungspflicht in der Regel nicht vor 9 Uhr ein. Bei starkem Schneefall muss auch mehrmals am Tag geräumt werden.
geschrieben von MID veröffentlicht am 01.01.2015 aktualisiert am 02.01.2015
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