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Wer auf einer Vorfahrtsstraße zu weit links fährt und mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zusammenstößt, der von links aus einer Einmündung kommt, haftet bei der Schadensverteilung mit. Das hat das Landgericht Frankenthal in einer kürzlich gefällten Berufungsentscheidung ausgeführt.
Im entschiedenen Fall wollte ein Autofahrer nach rechts in eine Vorfahrtsstraße einbiegen. Er schaute nach links und stellte fest, dass von dort keine Fahrzeuge kamen. Er bog ab und kollidierte dabei mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer, der zu weit links gefahren war. Das wertete Die Versicherung des Autofahrers als Mitverschulden und verklagte den Motorradfahrer auf 50 Prozent des ihm entstandenen Sachschadens.
Die Richter sahen dies vom Grundsatz her anders, sprachen sich jedoch im Ergebnis für eine Mithaftung des Motorradfahrers in Höhe von 30 Prozent aus.
Grundsätzlich gilt das Vorfahrtsrecht über die gesamte Fahrbahnbreite, so dass ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot den Vorfahrtsberechtigten nicht von seiner Wartepflicht und besonderen Sorgfaltspflicht entbindet.
Andererseits wird Kraftfahrzeugen eine besondere Gefährlichkeit zugesprochen, die sogenannte Betriebsgefahr, die je nach Situation zu einer Mithaftung führen kann. Diese Betriebsgefahr des Motorradfahrers werteten die Richter im Zusammenhang mit seinem Fahrverhalten mit 30 Prozent. (LG Frankenthal (Pfalz), 2 S 402/05, SVR 2006, 306)
mid
geschrieben von veröffentlicht am 21.12.2006 aktualisiert am 21.12.2006
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