Ihre persönliche Autoberatung
0800 - 40 30 182
Ein Automobilhersteller kann einer markenunabhängigen Werkstatt verbieten, mit seinem Logo für Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshofs in seinem Urteil am 14. April 2011 (AZ: I ZR 33/10). Die Revision der Werkstattkette hatte keinen Erfolg.
Das beklagte Unternehmen ATU, Auto-Teile-Unger Handels GmbH, hatte in einem Werbeprospekt das VW-Logo verwendet, daneben der Schriftzug „Grosse Inspektion für alle…” und „Ersatzteile in Originalteil-Qualität”. [foto id=“355952″ size=“small“ position=“right“]Die Volkswagen AG hatte sich als Klägerin dagegen gewehrt, dass die Werkstattkette mit dem VW-Zeichen Werbung für die Inspektion entsprechender Fahrzeuge macht. Bereits zuvor hatte das Landgericht und das Oberlandesgericht der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten.
Der BGH hat nun eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Demnach hat die Werkstattkette mit der Verwendung des Logos die Werbefunktion der Wolfsburger Marke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin sei ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwäche, so der BGH.
„Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.
Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt. Denn die Beklagte kann zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückgreifen und ist nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen“, heißt es in der Urteilsbegründung des BGH.
geschrieben von auto.de/vle veröffentlicht am 26.04.2011 aktualisiert am 26.04.2011
Auf auto.de finden Sie täglich aktuelle Nachrichten rund ums Auto. All das gibt es auch als Newsletter - bequem per E-Mail direkt in Ihr Postfach. Sie können den täglichen Überblick zu den aktuellen Nachrichten kostenlos abonnieren und sind so immer sofort informiert.
Bitte beachte Sie unsere Community-Richtlinien.
naja, was auch in ornung so ist. Der hersteller hat ja schliesslich einen Ruf zu verlieren. Und wenn da plötzlich jede Werkstatt eine zugehörigkeit zu VW sugerrieren würde, das würde ja keinen Sinn machen
Ein gutes Urteil! Erfahrene VW-Fahrer meiden offizielle VW-Werkstätten in der Regel ohnehin. Wenn in Zukunft kein VW-Logo vorhanden ist, wissen sie sicher, dass es auch ganz bestimmt KEIN Original-VW-Werkstatt ist.
Mit fremden Federn schmücken tut nicht immer gut…Ein korrektes Urteil des BGH, denn gerade die Verwendung von Logos ist dünnes Eis. Aber trotzdem ist das Urteil für kleine unabhängige Werkstätten eine harte Nuss. Dann muss halt der Schriftzug alleine ausreichen.
Comments are closed.
Michael Senger
August 4, 2011 um 7:52 pm UhrJep..ich denke sowieso wenn müssten die die Genehmigung des Herstellers haben!