Recht: Werbung mit Hersteller-Logo strafbar

Ein Automobilhersteller kann einer markenunabhängigen Werkstatt verbieten, mit seinem Logo für Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshofs in seinem Urteil am 14. April 2011 (AZ: I ZR 33/10). Die Revision der Werkstattkette hatte keinen Erfolg.

Werbung mit Hersteller-Logo

Das beklagte Unternehmen ATU, Auto-Teile-Unger Handels GmbH, hatte in einem Werbeprospekt das VW-Logo verwendet, daneben der Schriftzug „Grosse Inspektion für alle…” und „Ersatzteile in Originalteil-Qualität”. [foto id=“355952″ size=“small“ position=“right“]Die Volkswagen AG hatte sich als Klägerin dagegen gewehrt, dass die Werkstattkette mit dem VW-Zeichen Werbung für die Inspektion entsprechender Fahrzeuge macht. Bereits zuvor hatte das Landgericht und das Oberlandesgericht der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten.

Der BGH hat nun eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Demnach hat die Werkstattkette mit der Verwendung des Logos die Werbefunktion der Wolfsburger Marke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin sei ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwäche, so der BGH.

Begründung durch Markenrecht

„Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt. Denn die Beklagte kann zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zurückgreifen und ist nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen“, heißt es in der Urteilsbegründung des BGH.

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Michael Senger

August 4, 2011 um 7:52 pm Uhr

Jep..ich denke sowieso wenn müssten die die Genehmigung des Herstellers haben!

Tim Schmidt

Mai 11, 2011 um 5:12 pm Uhr

naja, was auch in ornung so ist. Der hersteller hat ja schliesslich einen Ruf zu verlieren. Und wenn da plötzlich jede Werkstatt eine zugehörigkeit zu VW sugerrieren würde, das würde ja keinen Sinn machen

Gast auto.de

April 27, 2011 um 10:15 am Uhr

Ein gutes Urteil! Erfahrene VW-Fahrer meiden offizielle VW-Werkstätten in der Regel ohnehin. Wenn in Zukunft kein VW-Logo vorhanden ist, wissen sie sicher, dass es auch ganz bestimmt KEIN Original-VW-Werkstatt ist.

Gast auto.de

April 26, 2011 um 1:52 pm Uhr

Mit fremden Federn schmücken tut nicht immer gut…Ein korrektes Urteil des BGH, denn gerade die Verwendung von Logos ist dünnes Eis. Aber trotzdem ist das Urteil für kleine unabhängige Werkstätten eine harte Nuss. Dann muss halt der Schriftzug alleine ausreichen.

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