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Eine mit der Routine-Durchsicht eines Wagens beauftragte Werkstatt muss den Kunden von sich aus darauf hinweisen, dass eine Wartung oder ein Austausch von Teilen laut Herstellervorgaben in Kürze bevorsteht. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az. 4 U 171/09) hervor.
Im vorliegenden Fall wurde eine Werkstatt bei einem Tachostand von 58.393 Kilometern mit einer so genannten B-Inspektion beauftragt. [foto id=“351497″ size=“small“ position=“right“]Zum Pauschal-Angebot gehörten der Austausch der Lampen, dem Kältemittel, die Scheibenwischer, der Luft- und Ölfilter und die Reifen. Nicht aber der Zahnriemen, der ein halbes Jahr später riss und einen kapitalen Motorschaden verursachte.
Sollte die Werkstatt ihrer Hinweispflicht nicht nachkommen und daraus ein Schaden resultieren, steht sie in der Haftung. Dies gilt laut Urteilstext für „unmittelbar bevorstehende” Arbeiten. Das sind Arbeiten, die innerhalb eines Zeitraums von weniger als drei Monaten oder innerhalb einer Laufleistung von 5.000 Kilometern nach der Inspektion fällig werden.
Laut Vorgabe des Herstellers war eine Überprüfung des Zahnriemens nach 60.000 Kilometern bzw. ein Austausch nach spätestens 120.000 Kilometern bzw. fünf Jahren notwendig. Erstzulassung des Fahrzeugs war im März 2003, somit wäre eine Wechsel laut Vorgabe im März 2008 fällig gewesen. Auf dem Inspektionsbogen der Werkstatt kreuzten die Werkstattmitarbeiter unter dem Stichwort „Steuerriemenwechsel fällig” das Feld „nein” an.
Der Betrieb muss nun für die Kosten des Austauschmotors und der weiteren Teile in Höhe von 6.120,84 Euro aufkommen.
geschrieben von auto.de/victoria lewandowski veröffentlicht am 29.03.2011 aktualisiert am 29.03.2011
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Unsere Arbeitsabläufe entsprechen voll und ganz dem Urteil. Da hat die Werkstatt auf jeden Fall schlampig gearbeitet. Teure Schusseligkeit!
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Gast auto.de
März 29, 2011 um 5:41 pm UhrSollte man immer mit kontrollieren. ! Ist ja Umsatz . andere lassen sich diesen nicht durch die Finger gleiten!!!