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Fast schon zum Krimi wird nach einem Totalschaden die Frage, welchen Betrag der Geschädigte letztlich von der Versicherung des Verursachers ausgezahlt bekommt.
Hier hat das Kammergericht Berlin (KG) eine interessante Entscheidung in zwei Richtungen gefällt. Die Grundregel scheint einfach: Der Betroffene erhält den Wert des Autos erstattet, den dieses vor dem Verkehrsunfall hatte, den sogenannten Wiederbeschaffungswert. Davon abzuziehen ist der Wert des Autos im verunfallten Zustand, der so genannte Restwert.
Doch gerade an der Bewertung des Restwertes scheiden sich die Geister. Im entschiedenen Fall hatte der beauftragte Sachverständige einen Restwert von 8 500 Euro ermittelt, während die Versicherung des Unfallgegners aus dem Internet einen Aufkäufer zauberte, der angeblich über 3 000 Euro mehr zahlen wollte. Tatsächlich hatte die Versicherung nur zögerlich reguliert. Nach verschiedenen vergeblichen Versuchen, 8 500 Euro zu erzielen, hatte der Geschädigte beim Verkauf des Unfallfahrzeugs nur 7 250 Euro erhalten. Schließlich zahlte die Versicherung und wollte 11 521 Euro als Restwert abziehen. Die Gegenseite ließ nur 7 250 Euro zu.
Das Kammergericht verwies zunächst auf die Rechtsprechung des BGH, wonach Internetaufkäufer, Restwerthändler außerhalb des regionalen Marktes, unbeachtlich seien. Damit waren die 11 521 Euro vom Tisch. Damit wären an sich die 8 500 Euro gemäß Sachverständigengutachten maßgeblich gewesen, was immer noch einen Verlust von 1 250 Euro bedeutet hätte. Dieser Betrag wäre durchaus bindend gewesen, hätte die Versicherung zügig reguliert. Da sie das aber nicht getan hat, musste sie den verminderten Restwert ausgleichen (Az.: Kammergericht Berlin //12 U 155/08// ZfS 2010, 138).
geschrieben von auto.de/(win/mid) veröffentlicht am 12.11.2010 aktualisiert am 12.11.2010
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