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Bei nicht bezahlten Rechnungen darf eine Werkstatt das Fahrzeug als Werkunternehmerpfand einbehalten. Ist der Besitzer jedoch deutlich um Ausgleich bemüht, muss die Werkstatt ihm entgegen kommen. Andernfalls hat der Besitzer Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Dies geht aus einem nun veröffentlichten Urteil des Amtsgericht (AG) Berlin-Mitte hervor.
Im verhandelten Fall hatte der Besitzer seinen Wagen nach Unfall-Instandsetzung nicht aus der Werkstatt abgeholt, da er zum fraglichen Zeitpunkt die Reparaturkosten nicht aufbringen konnte. Die Werkstatt machte daraufhin von ihrem sogenannten Werkunternehmerpfandrecht Gebrauch und behielt das Auto ein. Daraufhin ging der Geschädigte vor Gericht und forderte von der Werkstatt eine Nutzungsausfallentschädigung sowie die Übernahme der angefallenen Standkosten.
Dies wies das AG Berlin-Mitte mit der Begründung ab, der Kfz-Besitzer[foto id=“405726″ size=“small“ position=“right“] hätte sich stärker um die Abholung seines Fahrzeugs bemühen müssen, um Anspruch auf Ausgleichszahlung zu erhalten. Denn die verantwortliche Haftpflichtversicherung hatte ihre Bereitschaft zur Regulierung des Falles deutlich gemacht, indem sie eine Vorschusszahlung von 1.000 Euro an die Werkstatt des Klägers geleistet hatte. Deshalb sei sowohl das Zurückhalten des Fahrzeugs durch die Werkstatt als auch die Erwartung der weiteren Schadenregulierung berechtigt gewesen.
Nach Ansicht des Gerichts hätte sich der Geschädigte eingehender um die Abholung seines Fahrzeuges bemühen müssen. So wäre die Reparaturwerkstatt auch bereit gewesen, das Fahrzeug gegen ein Sicherungspfand – wie etwa die Übergabe des Fahrzeugbriefes – freizugeben. Doch da der Kläger habe überhaupt nicht erst versucht habe, die ‚Freigabe‘ seines Fahrzeuges durch die Reparaturwerkstatt zu erlangen, habe er auch keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder die Erstattung der angefallenen Standkosten.
geschrieben von auto.de/zeh veröffentlicht am 21.02.2012 aktualisiert am 21.02.2012
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