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Wer Opfer eines Verkehrsunfalles wird, hat bei Ausfall des eigenen Fahrzeugs ein Anrecht auf einen Mietwagen. In der Regel muss sich der Geschädigte bemühen, ein möglichst günstiges Angebot zu finden. Dies gilt jedoch nicht, wenn er sich aufgrund akuten Termindrucks schnell für einen Mietwagen entscheiden muss.
Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Schweinfurt hat nun der Deutsche Anwaltverein (DAV) hingewiesen. Im verhandelten Fall hatte eine selbstständige Versicherungskauffrau aufgrund eines Unfalls bereits einen geschäftlichen Termin verpasst. Da sie an diesem Tag noch weitere Termine hatte, hatte sie sich noch am gleichen Tag einen Mietwagen genommen und von der Versicherung eine Kostenerstattung in Höhe von 5 400 Euro verlangt.
Die Versicherung wollte jedoch unter Berufung auf die „Schadensminderungspflicht“ nur 2 000 Euro zahlen und hat erklärt, die Klägerin hätte leicht einen günstigeren Mietwagen finden können. Das Gericht hat jedoch der Klägerin recht gegeben, da die Versicherungskauffrau aus geschäftlichen Gründen keine Zeit für eine Mietwagen-Recherche hatte und somit von der Schadensminderungspflicht befreit war (Az.: 23 O 313/08).
geschrieben von (sta/mid) veröffentlicht am 18.06.2009 aktualisiert am 18.06.2009
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