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Die Bußgeldbehörde darf sich bei der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage nicht immer darauf beschränken, den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, nur als Betroffenen anzuhören. Laut ARAG-Experten kann die Behörde auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Mit dem Pkw einer Kfz-Halterin war die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten worden. Das Geschwindigkeitsmessfoto zeigt einen Mann als Fahrer. Die Bußgeldstelle hörte die Antragstellerin jedoch ausschließlich als mutmaßliche Täterin an. Im Anhörungsschreiben war davon die Rede, dass ihr eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt werde, der Vordruck enthielt auch einen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht. Nachdem die Antragstellerin keine Angaben zum Fahrer gemacht hatte und dieser nicht ermittelt werden konnte, verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, für die Dauer von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen wehrte sich die Frau – mit Erfolg.
Die Verwaltungsbehörde kann zwar einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich ist. Dies setzt jedoch voraus, dass alle für die Verfolgung des Verkehrsverstoßes angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Kraftfahrzeugführers erfolglos unternommen wurden. Im konkreten Fall hätte laut ARAG-Experten die Halterin zum Zweck der Klärung der Täterschaft nicht nur als Betroffene, sondern auch als Zeugin zur Aussage aufgefordert werden müssen.
Dies insbesondere wegen der Tatsache, dass aufgrund des Messfotos die Frau von vornherein als Täterin des Verkehrsverstoßes ausschied. Zudem könne aus der Aussageverweigerung als Betroffene nicht geschlossen werden, dass sie als Zeugin ebenfalls keine Aussage zur Sache gemacht hätte, so die Richter (VGH Mannheim, Az.: 10 S 1499/09).
geschrieben von (niza/mid) veröffentlicht am 14.09.2009 aktualisiert am 14.09.2009
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Gast auto.de
September 15, 2009 um 8:16 am UhrKlasse ,es reicht mit diesem Raubrittertum auf unseren Strafen.Die Abzocke darf sich für die Kommunen nicht lohnen.Ich warne immer den Gegenverkehr rufe Kollegen die den gleichen Weg fahren an,und informiere die Radiosender die die Wegelagererstellen melden.
Den Rest darf ich hier nicht schreiben,aber es gilt Auge um Auge ,Zahn um Zahn,nur ziehe ich denen immer gleich 10 Zähne.Möglichst viel Papierärger verursachen,dass erzeugt Denen Kosten und lähmt den Verwaltungsapparat,verlieren Die das Verfahren oder machen juristische Fehler gibt´s noch eine drauf. STRENG VERBOTEN ist natürlich dass ein paar Experten die Blitzautomaten immer wieder bemalt ,abgesägt und umgerissen hatten,trotz Ringfahndung und Belohnung haben unsere ach so fähigen Behörden Keinen erwischt,selbst Hausdurchsuchungen bei den Verdächtigen waren erfolglos.
Vor längerer Zeit haben ein paar Witzbolde sogar mal Teer oder ähnliches drübergeschüttet und die Fackeln brannten lange lichterloh,die Grünen standen ratlos davor bis die Feuerwehr kam,da haben sie natürlich auch keinen erwischt.
Ein mit Rohrabschneider abesägter Kasten steht heute noch in einem Clubkeller,falls er doch mal durch zu viele Mitwisser aufgespürt wird lag er sicherlich irgendwo im Strassengraben –))