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Ein Autofahrer hatte die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers verletzt. Er bog nach links in die vorfahrtsberechtigte Straße ein und übersah das Fahrzeug, das auf der Vorfahrtsstraße von links nahte. Der herankommende Pkw fuhr zum Unfallzeitpunkt mindestens 18 km/h schneller als erlaubt.
Aus diesem Grund sprach sich das OLG Koblenz für eine Mithaftung von einem Drittel für den Fahrer aus. Bei einem Zusammentreffen einer Vorfahrtsverletzung und einer überhöhten Geschwindigkeit sei laut der ARAG-Experten im Regelfall eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten von einem Drittel angemessen (OLG Koblenz, 12 U 189/10).
geschrieben von auto.de/(karin linke/mid) veröffentlicht am 17.08.2011 aktualisiert am 17.08.2011
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