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Eine Zweitwohnungssteuer für Wohnwagen dürfen von Dauercampern die niedersächsische Gemeinden nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts erheben.
Die Richter waren der Meinung, eine Besteuerung von Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die auf eigenem oder fremdem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zweck abgestellt werden, sei nicht zu beanstanden.
Der Kläger hatte seinen Wohnwagen ganzjährig auf einem Campingplatz abgestellt. Die Gemeinde zog ihn laut der Deutschen Anwaltsauskunft (DAV) für das Jahr 2001 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 50 DM (25,56 Euro) heran.
Den Bescheid wollte der Camper jedoch nicht akzeptieren. Er argumentierte, dass die Wasserzufuhr auf den Campingplatz außerhalb der Sommerzeit gesperrt sei und er aufgrund seiner Berufstätigkeit den Wohnwagen höchstens an 20 Tagen im Jahr nutzen könne. Er forderte die Aufhebung des Steuerbescheides.
Doch die Richter gaben der beklagten Gemeinde recht. Sie begründeten ihr Urteil damit, dass der Besitz und die Nutzung eines dauerhaft abgestellten Wohnwagens auf eine finanzielle Leistungsfähigkeit des Inhabers schließen lasse und somit mit einer Aufwandssteuer belegt werden könne. Selbst wenn die bauliche Ausstattung dieser Unterkunft keine Mindestausstattung wie Küche oder Badezimmer aufweise, stünden Einrichtungen wie etwa zum Duschen und Kochen auf einem Campingplatz in vertretbarer Nähe zur Verfügung.
Auch saisonbedingte Hindernisse für die Nutzung einer Wohnstätte änderten nichts daran, dass ortsfest aufgestellte Wohn- oder Campingwagen besteuert werden dürfen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, AZ: 9 LB 5/07).
geschrieben von (niza/mid) veröffentlicht am 06.06.2008 aktualisiert am 06.06.2008
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es lebe die bananenrepublik
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Gast auto.de
Juni 16, 2008 um 12:46 pm UhrGute Nacht Deutschland !
Es gibt noch viel zu holen – packen wir es ein.