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Wird ein Auto bei einem unverschuldeten Unfall beschädigt, hat der Halter in der Regel Anspruch auf einen Mietwagen. Das gilt auch, wenn er ihn kaum fährt, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervorgeht.
In dem verhandelten Fall hatte eine Unfallgeschädigte während der Reparatur ihres Autos für 93 Tage einen Mietwagen gemietet. Die Versicherung des Unfallverursachers lehnte jedoch die Übernahme der Mietkosten in Höhe von 5.400 Euro ab, da die Klägerin nur sechs Kilometer am Tag gefahren sei. Daher verstieß die teure Anmietung in den Augen der Assekuranz gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Sie bot lediglich an, eine fiktive Taxirechnung in Höhe von rund 1.400 Euro zu begleichen.
Bekam die Versicherung in erster Instanz noch Recht, stellte sich der Bundesgerichtshof auf Seiten der Unfallgeschädigten. Allein aus dem Umstand, dass mit dem Mietauto nur kurze Strecken zurückgelegt worden seien, könne nicht gefolgert werden, dass die Anmietung unwirtschaftlich gewesen sei, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil. Vielmehr seien die konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, denn unter bestimmten Bedingungen sei auch bei geringer Fahrleistung ein Mietwagen gerechtfertigt. (Az.: VI ZR 290/11)
geschrieben von auto.de/sp-x veröffentlicht am 23.07.2013 aktualisiert am 23.07.2013
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