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Taxifahrer fragen sich hin und wieder: Muss ich eigentlich jeden mitnehmen? Taxiunternehmen und ihre Fahrer unterliegen den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen. Aber auch die Fahrgäste haben Rechte und Pflichten.
Wenn in diesen Tagen zum Beispiel ordentlich in den Mai getanzt wird, ist eine Taxifahrt die sinnvolle Entscheidung: Damit ist man schnell unterwegs, ohne Parkplatzsuche und Alkoholkontrolle. Das alles geschieht in einer sauberen Umgebung, ohne unangenehme Mitreisende. Doch leider sieht die Wirklichkeit oft anders aus. Und auch Taxifahrer fragen sich hin und wieder: Muss ich eigentlich jeden mitnehmen?
Taxiunternehmen und ihre Fahrer unterliegen den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen. Wichtige Vorgaben finden sich darum in der so genannten Verordnung über den „Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)“ und den jeweiligen Taxiordnungen und Taxitarifen, die die Landkreise und kreisfreien Städte erlassen.
So kann die Landesregierung beispielsweise die Ordnung an Taxiständen regeln. Unter den dort wartenden Taxen muss laut dem Arag-Experten der Fahrgast allerdings nicht zwangsläufig in den ersten Wagen in der Reihe einsteigen. Er kann vielmehr jedes beliebige wartende Taxi wählen. Das ergibt sich aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es dem Fahrgast überlässt, mit wem er den Beförderungsvertrag schließen möchte.
Wenn der Fahrgast nur für eine Kurzstrecke ins Taxi steigt, etwa weil er es eilig hat, muss der Fahrer das akzeptieren. Taxiunternehmer und -fahrer haben nämlich laut BOKraft eine Beförderungspflicht. Sie können eine Beförderung demnach nur ausnahmsweise ablehnen, wenn der Fahrgast eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs darstellt. Die Beförderungspflicht besteht allerdings nur innerhalb des jeweiligen Pflichtfahrbereichs. Diesen legen die Städte und Landkreise in ihren Taxitarifen fest. Möchte der Fahrgast über die Grenzen dieses Bereiches hinaus befördert werden, darf der Taxifahrer die Fahrt ablehnen.
Hat der Kunde dem Taxifahrer sein Fahrtziel mitgeteilt, ist dieser gesetzlich verpflichtet, den kürzesten Weg dorthin zu wählen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde ausdrücklich eine andere Strecke wünscht oder wenn ein anderer Weg – beispielsweise wegen einer Baustelle–preiswerter ist und der Kunde sein Einverständnis erteilt hat.
Die Preise für die Fahrt mit dem Taxi ergeben sich aus den örtlichen Taxitarifen. Nur das, was dort festgelegt ist, darf der Taxifahrer dem Kunden berechnen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Das Entgelt besteht in der Regel aus einem Grundpreis, der teilweise schon eine festgelegte Anfangsstrecke umfasst, und dem weiteren Preis für die gefahrene Streckenlänge. Manchmal wird auch eine Anfahrtspauschale berechnet und in manchen Städten werden zu verschiedenen Tageszeiten unterschiedlich hohe Entgelte fällig. Unter Umständen wird auch ein Entgelt für die Wartezeit berechnet. Auch bei Fahrten mit Großraumtaxen entstehen oftmals Zuschläge.
Raucher müssen im Taxi auf den Griff zur Zigarette verzichten. Denn seit Inkrafttreten des Bundesnichtraucherschutzgesetzes am 1. September 2007 gilt für alle Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs – also auch für Taxen – ein allgemeines Rauchverbot. Das bedeutet nicht nur, dass Fahrgäste in den Fahrzeugen nicht mehr rauchen dürfen. Auch die Taxifahrer dürfen während ihrer Pausen oder bei einer Leerfahrt nicht im Wagen qualmen. Riecht es im Taxi nach Zigaretten, darf der Kunde den Wagen ablehnen. Hat er sich das Taxi bestellt, muss er auch eine eventuell anfallende Anfahrtspauschale nicht zahlen.
Hand- und Reisegepäck des Fahrgastes wird immer kostenlos befördert. Laut Gesetz muss das Taxi mindestens 50 Kilogramm Gepäck mitnehmen können. Hat ein Fahrgast viel Gepäck dabei, ist der Taxifahrer sogar verpflichtet, mehrere Beladungsversuche zu unternehmen, wenn beim ersten Versuch nicht das ganze Gepäck in den Kofferraum passt (AG Hamburg, Az.: 237 OWi 19/09).
Wer seinen Hund oder seine Katze im Taxi mitnehmen möchte, kann das tun, soweit dadurch die Sicherheit des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass Tiere nicht auf den Sitzplätzen transportiert werden dürfen. Einige Tarifordnungen sehen darüber hinaus auch Zuschläge für den Transport der Tiere vor.
Wer sich über die Fahrt im Taxi geärgert hat, kann sich bei der Taxizentrale und der Aufsichtsbehörde beschweren. Dazu sollte man sich die Ordnungsnummer des Taxis merken, die rechts unten an der Heckscheibe angebracht ist, und die Quittung über die Fahrt aufheben.
geschrieben von auto.de/(li/mid) veröffentlicht am 26.04.2012 aktualisiert am 26.04.2012
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