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Das Aussageverweigerungsrecht hat schon so manchen Fahrzeughalter vor Strafe bewahrt. Doch Vorsicht: Nicht immer kann von diesem Recht Gebrauch gemacht werden.
Zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes wird der Halter des Kraftfahrzeuges von der Verkehrsbehörde in erster Linie als Betroffener befragt. Dann kann er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen.
Wird er jedoch als Zeuge angehört, muss er grundsätzlich aussagen. Zu der Befragung als Zeuge ist die Verkehrsbehörde gezwungen, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Urteil bestätigte. Erst dann kann die Behörde dem Halter für die Dauer von zwölf Monaten die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen.
Wird die Anhörung als Zeuge nicht durchgeführt, kann diese Auflage nicht erhoben werden (VGH Baden-Württemberg, Az. 10 S 1499/09).
geschrieben von auto.de/(kosi/mid) veröffentlicht am 25.05.2010 aktualisiert am 25.05.2010
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