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Straßenverkehrsordnung
Fast nichts auf der Welt ist absolut, das gilt unter anderem auch für das Verbot, im Straßenverkehr rechts zu überholen. Denn es gibt eine ganze Reihe an Ausnahmen zu dieser goldenen Regel, die auf §5 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) fußt: „Es ist links zu überholen.“ Einer dieser Sonderfälle ist der Kolonnenverkehr auf der Autobahn bei dichtem Verkehr.
Stockt es links, dürfen die Fahrzeuge rechts vorbei, allerdings nur „mit äußerster Vorsicht“ und „mit geringfügig höherer Geschwindigkeit“. Rollt der Verkehr etwa auf der linken Spur mit Tempo 60, ist laut dem Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) rechts maximal Tempo 80 geboten. Ebenfalls auf der eigentlich falschen Seite passieren dürfen Fahrer auf dem Einfädelungsstreifen bei einer Autobahn-Einfahrt, beim Einfahren auf andere Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften oder beim Abbiegen im Bereich eines Autobahnkreuzes mit vorhandenen „Breitstreifen-Markierungen“.
Auf Ausfädelungsstreifen von Autobahnen gilt dagegen die normale Regelung. Davon abgesehen, auch wenn es manchmal schwerfällt, lautet das Motto: geduldig sein. „Das gilt auch beim Überholen von Schleichern auf der Autobahn, sonst drohen ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro und ein Punkt in Flensburg“, sagt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. Innerorts dürfen Lenker von Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht den Fahrstreifen frei wählen, wenn mehrere Fahrstreifen für eine Richtung vorhanden sind. Auch wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug links blinkt und sich entsprechend einordnet, dürfen andere rechts passieren, ebenso beim Überholen einer Straßenbahn und vor Ampeln. In Ortschaften und Städten rechts vorbeihuschen dürfen laut dem Autoclub außerdem Rad- und Mofafahrer bei wartenden Fahrzeugen auf dem rechten Fahrstreifen, wenn ausreichend Raum vorhanden ist – natürlich „mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht“.
geschrieben von MID veröffentlicht am 24.12.2017 aktualisiert am 19.12.2017
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